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Das Spektrum hinsichtlich Art und Umfang eines
Verkehrswertgutachten ist trotz vergleichsweise enger Parameter recht
breit.
Kurzgutachten von drei Seiten finden sich ebenso wie
sehr ausführliche Gutachten.
Fundierte Gutachten setzen immer einen bestimmten
Aufwand an Recherche voraus,
wie Plan- und Akteneinsicht bei Ämtern und Behörden
(Richtwertkarten, Bebauungspläne,
ggf. Baupläne bei den Bauämtern und
Gutachterausschüssen, Grundbücher beim Amtsgericht).
Unverzichtbar ist ein Ortstermin, bei welchem der
Sachverständige das Anwesen begutachtet
und auf Zustand, Mängel und Schäden untersucht.
Dieses alles kostet Zeit.
Wertgutachten zu Dumpingpreisen sind rechtlich nicht zulässig
und hinsichtlich ihrer Qualität aus
vorbeschriebenen Gründen sehr zweifelhaft.
Honorargrundlage
Das Honorar für meine
Verkehrswertgutachten (nach § 194 BauGB) lehnt sich an die
Honorarrichtlinie des LVS-Bayern, zur Immobilienbewertung durch
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
nach der Sachverständigenordnung der IHK's, an.
Das Honorar für ein Verkehrswertgutachten setzt sich zusammen
aus:
- einem objektunabhängigen Sockelbetrag
zuzüglich einem aus dem Objektwert abgeleiteten Zusatzbetrag
als Basishonorar
- multipliziert mit einem Objektfaktor (der sich aus
dem Objekt bzw. Auftrag ergibt)
- einer Pauschale für Nebenkosten, Auslagen
und Fahrtkosten
- der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer
a. Sockelbetrag und Zusatzbetrag
bei einem Objektwert von 250.000 € bis zu 500.000
€
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= |
750 €
zuzüglich 0,3% des Objektwertes |
bei einem Objektwert
über 500.000 € bis
zu 1,0 Mio € |
= |
1.500 € zuzüglich 0,2% des Objektwertes |
bei einem Objektwert
über 1,0 Mio € |
= |
2.250 € zuzüglich 0,1% des Objektwertes |
b. Objektfaktoren
keine Besonderheiten
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= 1,0 |
Bewertung von Wohnungs- oder Teileigentum |
≥ 1,2 |
Bewertung von Grunddienstbarkeiten, Renten,
Rechten |
≥ 1,2 |
zurückliegende Stichtage oder mehrere
Stichtage |
≥ 1,1 |
gemischte Nutzungen im Objekt, Gewerbe, Denkmalschutz |
≥ 1,2 |
besondere Eilbedürftigkeit |
≥ 1,2 |
Prüfgutachten/Obergutachten/Schiedsgutachten |
≥ 1,5 |
Aktualisierung eines früheren Gutachtens |
≥ 0,8 |
c. Nebenkosten, Auslagen und Fahrtkosten (ohne
Fahrtzeiten)
7% des Honorars
d. zuzüglich
Mehrwertsteuer zu a) bis c) von zur
Zeit 19%
Honorare für andere Gutachten wie
Bauschäden, Beweissicherungen und Bauabnahmen sind frei
vereinbar und werden in der Regel als Zeithonorar oder pauschal
vereinbart.
Ausgenommen sind Leistungen für die Gerichte.
Diese werden nach dem Justitzentschädigungs- und
Vergütungsgesetz (JVEG) abgerechnet.
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